Diebstahlversicherung: gekipptes Kellerfenster ist Obliegenheitsverletzung!
Damit man für die gezahlten Prämien seiner Diebstahlversicherung im Ernstfall auch voll profitiert, sollte man immer daran denken seine Kellerfenster geschlossen zu halten. Bei Einbrüchen durch gekippte Kellerfenster liegt eine “Obliegenheitsverletzung” vor. Damit kann die Versicherung ihre Ablehnung zur Zahlung der Schadenssumme begründen.
Experten behaupten zwar dass ein gekipptes Fenster noch nicht generell eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der Bedingungen wäre, doch hätte der Täter aber durch das gekippte Fenster Beschläge erreicht und konnte er somit das Fenster öffnen, so wird grobe Fahrlässigkeit vorliegen, da es dem Täter dadurch leicht gemacht wurde, ins Innere des Gebäudes zu gelangen.
Überlichweise ist in der Diebstahlversicherung festgelegt dass Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäss verschlossen zu halten sind, wenn die Räume auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. Wenn am Kellerfenster dann keine Spuren von einem gewaltsamen Eindringen festzustellen sind, steht das Opfer vor einem Problem. Dann kommt nämlich die grobe Fahrlässigkeit zum Tragen.
Bezahlt die Versicherung trotzdem, muss man sehr dankbar sein und diesem selbstlosen Akt des Unternehmens als grosszügige Kulanzlösung huldigen.
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